Stichtag 31. Mai: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss zahlen

Stichtag 31. Mai: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss zahlen copyright: pixabay.com
Stichtag 31. Mai: Wer die Steuererklärung zu spät abgibt, muss zahlen
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In wenigen Wochen ist es soweit, dann müssen Arbeitnehmer und Rentner ihre Steuererklärung abgeben. Stichtag ist der 31. Mai. Das bedeutet: Die ausgefüllte Steuererklärung 2015 muss bis Dienstag, den 31. Mai 2016, im Finanzamt eingegangen sein. Wer diesen Termin versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags kann der Verspätungszuschlag betragen, er darf aber die Summe von 25.000 Euro nicht übersteigen. Wie hoch der Verspätungszuschlag tatsächlich ausfällt, entscheidet der zuständige Finanzbeamte im Einzelfall: Er prüft nach eigenem Ermessen, ob der Steuerpflichtige einen Verspätungszuschlag zahlen muss oder nicht. Die Höhe des Zuschlags errechnet der Beamte nicht anhand einer festgelegten Formel. Stattdessen wägt er mittels folgender Kriterien ab:

  • Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung
  • Höhe des Zahlungsanspruchs
  • mögliche Vorteile aus der verspäteten Abgabe
  • das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Die Information, wie hoch der jeweilige Zuschlag für den einzelnen Steuerpflichtigen ausfällt, erhalten Betroffene in einem Bescheid per Post.

Krankheit schützt vor Verspätungszuschlag nicht

Unfall, Krankheit, Reha – wer aus gesundheitlichen Gründen seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss das ausreichend und überzeugend begründen. Die bloße Tatsache, kurz vor der Abgabefrist krank gewesen zu sein, schützt in der Regel nicht vor einem Verspätungszuschlag. Das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil klargestellt (FG Köln vom 30.05.2012, 7 K 3652/11).

Doppelt Zeit sparen mit professioneller Unterstützung

Arbeitnehmer und Rentner, die die Leistungen einer VLH-Beraterin bzw. eines VLH-Beraters oder eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, sparen doppelt Zeit: Sie selbst müssen sich mit dem Steuerthema überhaupt nicht mehr beschäftigen und der Berater hat bis zum 31. Dezember Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung.

Ausnahmefall: Steuerpflichtige werden von ihrem Finanzamt aufgefordert, ihre Steuererklärung bis zu einem bestimmten, vom Finanzbeamten vorgegebenen Termin abzugeben. Das kann der Fall sein, wenn Betroffene in der Vergangenheit regelmäßig die Abgabefrist versäumt oder wiederholt Belege nicht ein- bzw. nachgereicht haben.