Ferien mit Reisemängeln

Was Sie während und nach der Reise beachten sollten / copyright: Rainer Sturm / pixelio.de
Was Sie während und nach der Reise beachten sollten
copyright: Rainer Sturm / pixelio.de

Die Sommerferien neigen sich ihrem unweigerlichen Ende! Die Rückreisewelle rollt. Hoffentlich haben Sie ein gepflegtes Hotel, erlesene Speisen, eine schöne Umgebung mit viel Ruhe und Erholung vorgefunden.

Oder haben Ihnen eine baufällige Absteige, ein verdreckter Pool, Kantinenfraß und lärmende All-Inclusive-Gäste im Dauerrausch die erhoffte und dringend nötige Erholung vergällt? Kurz – der erhoffte Traumurlaub entpuppte sich als Albtraum. Auch wenn Ihr Urlaub nicht gleich die komplette Katastrophe war; Reisemängel sind immer ein echtes Ärgernis. Wer nach der Reise eine Preisminderung einfordern will, sollte laut ARAG Experten schon am Urlaubsort einige Regeln beachten.

Die Reisemängel

Nicht alle Reisemängel haben die gleiche Qualität; deshalb unterscheiden die Fachleute drei Kategorien: Geringfügige Reisemängel liegen unterhalb der Toleranzschwelle eines durchschnittlich empfindlichen Reisenden und müssen ganz einfach hingenommen werden. In der Fremde ist eben nicht alles wie daheim. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass mit steigendem Reisepreis diese Toleranzschwelle sinkt. Wer viel bezahlt, darf eben auch viel erwarten. Einfache Reisemängel sind solche, bei denen das Preis-Leistungs-Verhältnis aus dem Gleichgewicht gerät und korrigiert werden muss: Entweder dadurch, dass der Mangel abgestellt wird oder durch einen Nachlass des Reisepreises. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Solche erheblichen Reisemängel rechtfertigen darüber hinaus möglicherweise sogar den Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Abhilfeverlangen

Die erste und in vielen Fällen sinnvollste Reaktionsmöglichkeit auf Reisemängel ist das Abhilfeverlangen. Der richtige Adressat hierfür ist die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters (z.B. Reiseleiter) am Urlaubsort. Wichtig ist, dass die Mängel sofort im Gespräch mit der Reiseleitung genau beschrieben werden und sofortige Abhilfe verlangt wird. Es ist dann ratsam, eine angemessene Frist, bis zu der die Abhilfe durch den Veranstalter erfolgen soll, zu setzen und sich alles schriftlich bestätigen zu lassen. Aber Achtung: Die Abhilfe muss kostenfrei sein! Wenn also beispielsweise ein Ersatzhotel angeboten wird, welches teurer ist als die bisherige Unterkunft, darf der Urlauber nicht für die Mehrkosten zur Kasse gebeten werden.

Selbstabhilfe

Manchmal ist der Reiseveranstalter unkooperativ oder die Reiseleitung vor Ort zu langsam, um innerhalb der kurzen Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Dann darf sich der Urlauber auf Kosten des Veranstalters selbst helfen – z.B. bei überbuchter Unterkunft ein anderes Hotel mit ähnlicher Ausstattung suchen. Dafür muss allerdings schon ein erheblicher Mangel vorliegen. Anders herum: Es genügt nicht, wenn der Pool beispielsweise einen Meter kürzer ist als im Prospekt beschrieben. Zudem muss der Veranstalter vorher die Möglichkeit zur Abhilfe bekommen, aber nicht umgesetzt haben und es muss eine angemessene, faire Frist dafür gesetzt worden sein. Ist all dies erfüllt, darf sich der Urlauber wie bei diesem Beispiel ein anderes Hotel suchen, muss die Kosten allerdings vorstrecken und nach seiner Rückkehr beim Veranstalter geltend machen.

Lohnt sich ein Streit?

Um die Reklamationen der Reisemängel später auch beweisen zu können, sollte man bei allen Gesprächen mit der Reiseleitung einen Zeugen dabei haben. Am besten dazu geeignet ist ein anderer Hotelgast, der im Gegensatz zu Familienangehörigen auch im Falle einer Gerichtsverhandlung glaubwürdig ist. Viele Urlauber überschätzen allerdings die von den Gerichten zugesprochenen Minderungssätze. Diese liegen meistens zwischen ein und zehn Prozent des Reisepreises, nur selten gehen sie deutlich darüber hinaus. Das macht selbst bei einer teuren Reise nur eine enttäuschende Reisepreisminderung. Das Anliegen der ARAG Experten lässt sich deshalb in einer Faustformel zusammenfassen: “Streiten Sie nur dann, wenn der Anlass einen Streit wert ist!”. Denn jeder Streit kostet Zeit und Nerven und greift damit gerade das Kapital an, was im Urlaub angesammelt werden soll – Ruhe und Gelassenheit.

Reisepreisminderungstabelle

Um die Entscheidung “streiten oder nicht” richtig zu treffen, hilft ein Blick in die Reisepreisminderungstabelle des Landgerichts Frankfurt. Sie gibt unverbindliche Anhaltspunkte, welche Minderung des Reisepreises man gegebenenfalls geltend machen kann:

  • Massive Schäden am Hotelzimmer (Schimmel, Risse an Tapeten und Wänden, etc.) oder Ungeziefer Wichtig: Eine kleine Spinne oder eine einzelne Kakerlake reicht nicht aus
    Minderung: 10-50 Prozent
  • Abweichende Strandentfernung des Hotels
    Minderung: 5-15 Prozent
  • Fehlender Meerblick
    Minderung: 5-10 Prozent
  • Eintöniges Essen oder nicht ausreichend warmes Essen oder ungenießbares Essen
    Minderung: 5-30 Prozent
  • Ausfall der Klimaanlage
    Minderung: 10-20 Prozent
  • Kein Strand, obwohl versprochen, fehlender oder verschmutzter Pool
    Minderung: 10-20 Prozent

Einen genaueren Blick in die sogenannte Frankfurter Tabelle, sowie einen Reisekostenminderungsrechner finden Sie unter: www.arag.de/sep/reisekosten

Autor: Redaktion / ARAG