Klage von pro Köln abgewiesen – Fraktion wollte sich im Ratssaal in die erste Reihe klagen

Schlappe für pro Köln (hier bei einer Protestaktion vor dem Kölner Rathaus) / copyright: Henning Kaiser/ ddp
Schlappe für pro Köln (hier bei einer Protestaktion vor dem Kölner Rathaus)
copyright: Henning Kaiser/ ddp

Weil sie mit der vom Rat der Stadt Köln in seiner konstituierenden Sitzung am 29. Oktober 2009 festgelegten Sitzordnung im Ratssaal nicht einverstanden ist und gerne Sitze in der vorderen Reihe erstreiten möchte, hatte pro Köln Klage gegen Oberbürgermeister Jürgen Roters beim Verwaltungsgericht Köln erhoben.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht diese Klage als unzulässig abgewiesen (Aktenzeichen 4 K 8374/09). Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin (pro Köln).

In seiner Entscheidungsbegründung stellt das Gericht fest, dass der Klägerin nicht nur die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog auch für ein Kommunalverfassungsstreitverfahren zu fordernde Klagebefugnis fehlt, sondern dass auch eine Rechtsgrundlage für ihr Begehren nicht ersichtlich ist. Die Festlegung der Sitzordnung im Rat sei nicht Geschäft des Oberbürgermeisters oder der laufenden Verwaltung. Vielmehr sei es der Rat der Stadt Köln selbst, der sich aufgrund seines Selbstorganisationsrechtes eine Sitzordnung geben müsse.

Die Stadtverwaltung hatte die Fraktion pro Köln aufgrund ihrer Beschwerde bereits im Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Sitzordnung im Rat nicht in die Zuständigkeit der Verwaltung falle, sondern Teil der dem Rat zustehenden Organisationshoheit sei. Trotzdem hatte pro Köln nicht das Gespräch mit den anderen Ratsfraktionen gesucht und wenige Tage später Klage erhoben.

In seiner mündlichen Entscheidungsbegründung wies der Vorsitzende der 4. Kammer, zugleich Präsident des Kölner Verwaltungsgerichts, nun noch einmal auf den „hohen Ermessensspielraum“ hin, der dem Rat im Rahmen seines Selbstorganisationsrechts unter anderem bei der Festlegung der Sitzordnung im Ratssaal obliegt. Dieser sei weder durch die Verwaltung noch durch Gerichtsentscheidung einzuschränken

Autor: Quelle: Stadt Köln