Himmelslaternen: Wunderschön und brandgefährlich!

Himmelslaternen: Wunderschön und brandgefährlich!  / copyright: Annamartha / pixelio.de
Himmelslaternen: Wunderschön und brandgefährlich!
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Himmelslaternen – Lampions in Leichtbauweise, die in die Luft aufsteigen können – stammen aus dem Fernen Osten. Sie sind mittlerweile aber auch hierzulande beliebt und seit einigen Jahren auch erhältlich. Experten warnen vor zu leichtsinnigem Umgang mit den fliegenden Lampions!

Sie sind mittlerweile aber auch hierzulande beliebt und seit einigen Jahren auch erhältlich. Sie können Strecken von vielen Kilometern zurücklegen, wobei ihre Flugrichtung durch wechselnde Windrichtungen unvorhersehbar wird. Darum kann von ihnen eine erhebliche Brandgefahr ausgehen, warnen ARAG Experten.

Die Geschichte der Himmelslaterne

Die Himmelslaterne wurde vor fast 2.000 Jahren vom einem chinesischen Militärführer und Gelehrten entwickelt, dessen Rufname Kungming war. Darum ist der fliegende Lampion auch unter dem Namen Kong-Ming-Laterne bekannt. Der Überlieferung nach waren er und seine Armee von Feinden umzingelt. Mit den weithin leuchtenden Ballons riefen sie um Hilfe. Später wurden die Laternen zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder verschiedenen Festen benutzt. Eines der bekanntesten Feste, an denen die Laternen heute noch benutzt werden, ist das chinesische Laternenfest, dessen Ursprünge bis in das dritte Jahrhundert zurückreichen.

Wie funktionieren Himmelslaternen?

Eine nach unten offene „Papiertüte“ wird durch einen leichten Rahmen aufgespannt. Die Höhe beträgt etwa einen Meter und der Durchmesser etwa 40 bis 60 Zentimeter. In der Öffnung hängt ein mit einer brennbaren Flüssigkeit oder Wachs getränkter Körper. Die Flamme beleuchtet die Laterne und erzeugt gleichzeitig den Auftrieb, der nach dem Prinzip eines Heißluftballons funktioniert. Durch das dünne Seidenpapier erstrahlt die Laterne hell und ist auf etliche Kilometer sichtbar.

Vorsicht Brandgefahr!

Von Himmelslaternen kann eine erhebliche Brandgefahr ausgehen, etwa durch Entzündung beim Start, wodurch umstehende Personen gefährdet werden. Wenn die Laterne in regulär brennendem Zustand wegen Auftriebsverlusts abstürzt oder in der Luft durch einen Windstoß Feuer fängt, besteht erhebliche Gefahr für Gebäude und Bäume. Auch durch Hineintreiben in Hindernisse kann die Laterne Brände entfachen; selbst die glühenden Reste nach vollständiger Verbrennung des Brandstoffes sind noch gefährlich. Auf keinen Fall dürfen die Laternen in der Nähe von Tankstellen, Hochspannungsleitungen oder von Bäumen aufsteigen. Bei Waldbrandgefahr verbietet sich ihr Gebrauch!

Außerdem muss es fast windstill sein: Ihr Einsatz ist für eine maximale Windstärke 2 vorgesehen. Kinder sollten die Laternen nur in Gegenwart von Erwachsenen verwenden. Die Gebrauchsanweisung ist vorher zu lesen, da jede gekaufte Laterne anders aufgebaut und somit anders zu handhaben ist.

In Deutschland fast verboten

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Gefahren ist das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen generell verboten.

In Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg ist das Aufsteigenlassen zwar erlaubt. Man benötigt aber eine Genehmigung, die nur noch in Ausnahmen und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen erteilt wird.

Darüber hinaus können Versicherungen auch bei zulässigen Laternenflügen mit Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Schadensregulierung verweigern. Kommt es bei einem ungenehmigten Laternenflug zu einem Brandunglück, kann dies als fahrlässige Brandstiftung geahndet werden.

Österreich und die Schweiz

In der Schweiz besteht grundsätzlich kein Verbot des Steigenlassens von Himmelslaternen. Das Aufsteigenlassen ist allerdings im Umkreis von fünf Kilometern zu einem Flughafen oder Flugplatz verboten. In einzelnen Kantonen oder Gemeinden kann es Vorschriften geben, die den Betrieb weiter einschränken oder ganz verbieten. Eine klare Altersbegrenzung existiert in der Schweiz auch nicht. Anders in Österreich: Hier ist sogar das Inverkehrbringen derartiger Laternen durch die sogenannte Wunschlaternen-Verordnung generell verboten. Somit dürfen Himmelslaternen weder eingeführt, feilgeboten, verkauft noch verschenkt werden.

So entscheiden die Richter

Die Veranstalter einer Hochzeit sind für den Brandschaden verantwortlich, der durch auf der Feier verwendete Himmelslaternen an zwei angrenzenden Gebäuden entstanden ist. Im verhandelten Fall brannten am Abend des 11.07.2009 zwei Gebäude in einer Kleinstadt in Südhessen. Zur selben Zeit fand in einer Entfernung von circa 100 Metern Luftlinie eine Hochzeitsfeier statt, bei der kurz vor dem Brand 20 Himmelslaternen gezündet wurden. Der Bräutigam und die Mutter der Braut, hatten sich sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt Dieburg über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Vom Ordnungsamt waren sie vor der Verwendung wegen der damit einhergehenden Brandgefahr gewarnt worden. Ein allgemeines Verbot der Verwendung von Himmelslaternen bestand 2009 im Gegensatz zu heute allerdings nicht. Die Versicherung ersetzte den Gebäudeeigentümern den durch den Brand entstandenen Schaden von rund 300.000 Euro. Danach nahm sie jedoch die Veranstalter der Hochzeitsfeier mit der Begründung auf Regress in Anspruch, der Brand sei durch die auf der Hochzeitsfeier entzündeten Himmelslaternen entstanden. Der Klage wurde stattgegeben. Die Beklagten seien für den Brand und den daraus entstandenen Schaden an den Gebäuden verantwortlich, weil ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten sei. So habe die Mutter der Braut eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Dies gelte umso mehr, als beide Beklagten noch am Tag vor der Hochzeit vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien, so ARAG Experten (OLG Frankfurt, Az.: 24 U 108/14).

Autor: Redaktion / ARAG