Arbeitsrecht
Berufspendler im Winter: Besser früher aufstehen statt verspätet ankommen
Köln. Sibirische Kälte, Glatteis, Schneechaos auf den Straßen – alles das ist streng genommen kein Grund, sich zu verspäten. Wer aus Witterungsgründen unpünktlich zur Arbeit erscheint, muss folglich mit Gehaltskürzungen rechnen. Oder die versäumte Zeit muss nacharbeitet werden.
Der Auto Club Europa (ACE) rät Berufspendlern deshalb, sie sollten sich auf dem Weg zur Arbeit vorsorglich ein Zeitpolster anlegen, wenn die Wetterdienste zuvor Verkehrsbehinderungen wegen Schneefall und Glatteis angekündigt haben. "Das Wegerisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer, der damit auch die Folgen höherer Gewalt zu tragen hat", betonen die ACE-Rechtsexperten.
Für den Fall, dass die Schule oder der Kindergarten aufgrund von Winterwetter geschlossen bleibt, darf ein Elternteil zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben, ohne dass ihm deswegen kurzfristig Nachteile drohen. Der Arbeitgeber hat allerdings Anspruch darauf, unverzüglich über das Fernbleiben informiert zu werden. Hier, so der ACE, greifen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 616 BGB), wonach ein Arbeitnehmer dann weiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat, wenn er "durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" der Arbeit fernbleibt.
Wenn winterliche oder vergleichbare Witterungseinflüsse wie beispielsweise Hochwasser dazu führen, dass nicht gearbeitet werden kann, haftet der Arbeitgeber im Rahmen seines "Betriebsrisikos", das heißt, er ist verpflichtet, Lohn an seine Beschäftigten zu zahlen, auch wenn diese dafür keine Gegenleistung erbracht haben.
(Redaktion / Auto Club Europa)
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