Tagesausflüge im Pauschalurlaub – Bei Pannen haftet in vielen Fällen der Reiseveranstalter

Wie sieht die Rechtslage aus..? / copyright: © Kurhan - Fotolia.com
Wie sieht die Rechtslage aus..?
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Wer eine Pauschalreise oder eine Kreuzfahrt gebucht hat und etwas von der Umgebung sehen möchte, schnappt sich einen Mietwagen – oder er nimmt an einem organisierten Ausflug teil. Nicht immer verlaufen diese Touren jedoch so wie erhofft. Wie sieht die Rechtslage für den jeweiligen Urlauber aus?

Mal spricht der angekündigte deutschsprachige Reiseleiter doch nur Englisch, statt der Sehenswürdigkeiten wird eine Teppichfabrik besucht, oder es kommt sogar zu einem Unfall, bei dem Menschen verletzt werden. Nun stellt sich die Frage: Wer haftet? Das heißt, wer ist der Vertragspartner der Teilnehmer dieses Ausfluges, und an wen sind eventuelle Ansprüche zu richten – an den Reiseveranstalter oder die durchführende Agentur vor Ort? Denn in der Regel arbeiten die Veranstalter mit Partnerunternehmen zusammen, die am Urlaubsort die Ausflüge organisieren.

«Die deutsche Rechtssprechung war sich in dieser Hinsicht lange nicht einig, und es gab einige gegensätzliche Urteile», weiß Professor Ernst Führich, Leiter des Competenz Centrums Reiserecht der Fachhochschule Kempten. Im Jahr 2007 hat der Bundesgerichtshof dann weitgehend Klarheit geschaffen (Az: X ZR 61/06): In dem betreffenden Fall waren Pauschalurlauber in Ägypten bei einem Unfall während eines Ausfluges verletzt worden und hatten gegen den Reiseveranstalter unter anderem Schmerzensgeld geltend gemacht. Dieser verwies jedoch darauf, dass er lediglich Vermittler des Ausflugsprogramms sei, während eine örtliche Agentur die Verantwortung für die Organisation und Durchführung trage. In einem Grundsatzurteil wurde daraufhin entschieden, dass es hinsichtlich des Veranstalters von Ausflügen auf die subjektive Wahrnehmung des Reisenden ankommt und nicht darauf, ob der jeweilige Pauschalreiseveranstalter an irgendeiner Stelle vermerkt habe, dass er nur als Vermittler auftritt.

«Wenn beispielsweise der betreffende Ausflug auf den Infotafeln des Reiseveranstalters im Hotel beworben, von der Reiseleitung angeboten und auch dort bezahlt wird, kann der Reisende davon ausgehen, dass dieser auch Veranstalter der Tour ist», erläutert Führich. Auch die Verwendung des Firmenlogos und der typischen Farben schafft diesen Eindruck. Es ist dann davon auszugehen, dass es sich um ein integriertes Pauschalreisepaket handele. Dabei, betont Führich, sei es unerheblich, ob der Ausflug vor Ort oder bereits zu Hause gebucht worden ist: «Wird ein Ausflug im Prospekt oder Katalog des Reiseveranstalters angeboten, kann der Kunde ebenfalls von einer Eigenleistung desselben ausgehen.»

Urteil des Bundesgerichtshofs hat Reisenden einiges an Sicherheit gebracht

Allerdings muss und wird der Reiseveranstalter eventuelle Ansprüche nicht immer automatisch akzeptieren. Denn es gibt auch Fälle, bei denen dieser nur eingeschränkt oder gar nicht haftet. Dazu gehören laut Führich in der Regel Vorkommnisse, die auf höhere Gewalt oder das Einwirken Dritter zurückzuführen sind. Und – natürlich – das eigene Verschulden des Teilnehmers: «Je nach Vorfall muss man sich unter Umständen komplettes Eigenverschulden oder eine Teilschuld vorhalten lassen.» Dabei, erläutert Führich, gebe es noch Abstufungen, so dass einem Betroffenen zum Beispiel eine 50-prozentige oder 75-prozentige Mitschuld zugerechnet werden kann.

Komplett aus der Haftung entlassen sei der Reiseveranstalter, wenn ein Ausflug eigenständig bei einer ortsansässigen Agentur gebucht und bezahlt wird. Und das gilt auch, betont Führich, wenn der Tipp für einen bestimmten Ausflug oder eine bestimmte Agentur vom Reiseleiter des jeweiligen Reiseveranstalters kommt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat Reisenden einiges an Sicherheit gebracht. Denn ist bei einem Ausflug die Agentur vor Ort der Vertragspartner, gilt bei jedem Streitfall das jeweilige Landesrecht – und das bedeute häufig, so Führich, dass es sehr schwierig sei, seine Ansprüche vor dem Gericht des Urlaubslandes durchzusetzen.

Wer doch einmal in eine derartige Lage gerät, den kann Rechtsexperte Führich zwar nicht vertreten. «Ich helfe aber gerne mit einem kostenfreien Rat als Wissenschaftler weiter.» Kontaktaufnahme über: www.reiserecht-fuehrich.de