Mehr informelle Selbstbestimmung im neuen Meldegesetz ab 1. November

Vermieterbescheinigung kommt wieder  / copyright: flown / pixelio.de
Vermieterbescheinigung kommt wieder
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Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1.November 2015 in Kraft treten wird, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Gesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Vermieterbestätigung oder Grundbuchauszug bei Umzug

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1.November 2015 in Kraft treten wird, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Das Meldewesen war bisher in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, die die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirklichung der Rechtseinheit im Meldewesen durch das Bundesmeldegesetz werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen.

Mit dem neuen Gesetz werden nebenbei auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in mehr als 5.200 Melderegistern noch effektiver als bisher verarbeiten zu können. Das neue Melderecht entlastet die Verwaltung sowie die Wirtschaft und stärkt die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihr Recht auf informelle Selbstbestimmung.

So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die dann zur Verfügung gestellten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Das Gesetz sieht auch eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beziehungsweise des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (zum Beispiel beim Wegzug in das Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Wohnungseigentümer müssen mit einem Grundbucheintrag ihren Wohnungswechsel nachweisen.

Eine Neuheit stellt der “vorausgefüllte Meldeschein” dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürger, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert.

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.

Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister und mit dem Meldegesetz NRW auch kein Landeszentralregister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie gegebenenfalls bestehende zentrale Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können. Das Gesetz sieht auch vor, die Bestimmungen über das Verfahren der Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Auskünften für Zwecke der Werbung und des Adresshandels auf wissenschaftlicher Basis zu evaluieren, um die maßgeblichen Regelungen auf ihre Wirksamkeit und Vollzugstauglichkeit hin zu überprüfen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.

Vermieterbescheinigung kommt wieder

Ab dem 1. November muss bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wieder zwingend eine sogenannte Vermieterbescheinigung vorgelegt werden. ARAG Experten erläutern hier bei CityNEWS, was es damit auf sich hat.

Vermieterbescheinigung war früher Pflicht

2002 war die Regelung allerdings abgeschafft worden. Seitdem konnte man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort lebte. Das führte allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressen, die – etwa von Kriminellen – nur zum Schein angegeben wurden. Ein Gesetz, das 2013 verabschiedet wurde, hat die Bescheinigung nun wieder eingeführt.

Was muss die Vermieterbescheinigung enthalten?

In ihr muss der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.

Ende der Scheinwohnsitze

Laut Gesetz ist es außerdem ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch ihn nicht stattfindet bzw. nicht beabsichtigt ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss laut ARAG Experten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen!

Wann kommt die neue Vermieterbescheinigung?

In Kraft tritt die neue Regelung am 1. November 2015. Für Vermieter wird es also höchste Zeit, sich mit den Anforderungen an die Bescheinigung vertraut zu machen.

Autor: Redaktion / Stadt Köln / ARAG