20.08.2010  11:41 Uhr

Urlaubsärger
Mückenplage ist kein Grund zur Klage - ADAC rät: Reisemängel richtig reklamieren

Köln. Wenn der Urlaub nicht hält, was der Katalog oder das Online-Portal versprechen, können Urlauber Geld zurückverlangen. Lesen Sie hier worauf zu achten ist, wenn die Beschwerde Erfolg haben soll!

Wer mit einer Leistung des Reiseveranstalters nicht zufrieden ist, muss zuerst muss an Ort und Stelle Abhilfe verlangen. Bereits dies sollte man sich von der zuständigen Reiseleitung oder direkt vom Vertragspartner bestätigen lassen. Die sogenannte Mängelanzeige kann später wichtig für die Beschwerdeführung sein. Zudem sollte man sich von Mitreisenden die bestehenden Mängel bezeugen lassen. Unabhängige Zeugen sind vor Gericht glaubwürdiger als der mitreisende Partner oder Familienangehörige. Hilfreich ist außerdem eine Fotodokumentation. Vieles kann im Bild festgehalten werden, bei Lärmbelästigung kann ein Videomitschnitt aufschlussreich sein. Nach der Rückkehr sind die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Wer bummelt, geht leer aus.

Ob und welche Reisepreisminderung Urlaubern zusteht, hängt vom Mangel ab. Zur Orientierung hat der ADAC rund 300 Urteile aus den letzten zehn Jahren in einer Tabelle zusammengestellt. Sie ist nicht verbindlich, denn jedes Gericht entscheidet anders - bietet aber einen guten Überblick:

Insekten sind beispielsweise zwar eine Plage, doch nicht unbedingt Grund zur Klage. Solche Beschwerden werden von den Gerichten häufig abgeschmettert.

Die Lärmbelästigung durch einen krähenden Hahn am frühen Morgen im ländlichen Raum oder Geckos in karibischen Hotelzimmern müssen ebenfalls ertragen werden.

Bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges hat der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung., Copyright: Rainer Sturm / Pixelio.de
Bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges hat der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung.

Auch die Katalogbeschreibung "direkte Strandlage" ist Auslegungssache. Bei einer Clubanlage, die insgesamt sehr weitläufig ist, muss der Kläger akzeptieren, dass sein Apartment bis zu 800 Meter vom Stand entfernt liegt.

Wer aber bei einem Malediven-Urlaub auf einem Tauchboot, statt wie gebucht auf einer Insel untergebracht ist oder wer im Hotel durch Soldaten gestört wird, die ein Manöver durchführen, der darf durchaus mit der Rückerstattung des gesamten Reisepreises rechnen.

Wenn Hin- und Rückflüge verlegt werden und nicht außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise Tornados oder Nebel Ursache dafür sind, schützt die Fluggastrechteverordnung der EU den Reisenden. Bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Diese beträgt je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro.

Die ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung ist abrufbar unter www.adac.de/Recht_und_Rat/reiserecht . ADAC-Mitglieder erhalten eine juristische Beratung in allen Fragen rund ums Reiserecht.


 

(ots)

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Bild Nr. 1 © Sascha Schuermann/ ddp
Bild Nr. 2 © Rainer Sturm / Pixelio.de



 


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