Filesharing
Abmahnungen können unwirksam sein
Köln. Wer über eine Filesharing-Börse Musik oder Videos tauscht, muss mit einer Abmahnung rechnen. Anwaltskanzleien haben sich auf dieses Abmahngeschäft regelrecht spezialisiert und bitten ertappte User mit vorgefertigten Schreiben zur Kasse. Diese pauschalen Abmahnungen können jedoch rechtswidrig sein.
Schlampige Abmahnungen sind nicht zulässig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 W 132/11) stellte fest, dass eine von einer Hamburger Kanzlei verschickte Abmahnung zu pauschal gefasst sei. Sie sei als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden könnten.
Unter anderem kritisierten die Richter, dass in der Abmahnung die konkret getauschten Musikstücke nicht bezeichnet worden waren. Das Gericht kritisierte weiter, dass auch andere Mindestvoraussetzungen nicht eingehalten worden seien. So hatte die Kanzlei keine Beweise für die Rechteinhaberschaft ihres Mandanten vorgelegt. Der Abmahnende muss aber beweisen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen, deren Beeinträchtigung abgemahnt werden soll.
Für User bedeutet die Entscheidung keinesfalls, dass das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte damit erlaubt ist. Allerdings sollten sich Betroffene mit einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen, wenn sie eine Abmahnung erhalten oder erhalten haben. Die Experten können einschätzen, ob die erhaltene Abmahnung überhaupt wirksam ist.
(Redaktion / dapd / http://bvap.de)
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