Das Feiertagsgesetz enthält besondere Regelungen für die Tage vor Ostern

An den Oster-Feiertagen gelten besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes. / copyright: gänseblümchen/ pixelio.de
An den Oster-Feiertagen gelten besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes.
copyright: gänseblümchen/ pixelio.de

Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln weist auf die besonderen Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Tage von Gründonnerstag, 17. April 2014, bis Samstag vor Ostern, 19. April 2014, hin.

Die Bürgerinnen und Bürger
sowie Veranstalter, die Programme für die vom Gesetzgeber besonders
geschützten Feiertage planen, sollen schon frühzeitig über die
landesweit geltenden Einschränkungen informiert sein.

Am
Karfreitag, der für die christlichen Kirchen zu den herausragenden
stillen Feiertagen zählt, und für den Vorabend des Karfreitags
(Gründonnerstag) gelten besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes
Nordrhein-Westfalen:

Am Gründonnerstag, 17. April 2014, sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.

Von
Karfreitag, 18. April 2014, 0 Uhr, bis Karsamstag, 6 Uhr, sind keine
öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte,
gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche
Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows,
Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische
Darbietungen, der Betrieb von Freizeitanlagen (soweit dort tänzerische
oder artistische Darbietungen erfolgen), alle Unterhaltungsdarbietungen
in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und
Wettannahmestellen.

Verboten sind auch alle
Unterhaltungsveranstaltungen, einschließlich sämtlicher Theater- und
Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele
und ähnliche Unterhaltungsveranstaltungen.

Ausnahmen gelten nur
für Veranstaltungen, die religiöser oder weihevoller Art oder sonst
ernsten Charakters sind und dem besonderen Wesen dieses Feiertags
entsprechen. Sie dürfen auch an Karfreitag, dann allerdings erst nach
der Hauptzeit der Gottesdienste, also ab 11 Uhr, stattfinden.

Darüber
hinaus müssen am Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch
Videotheken (mit Ausnahme von Automatenvideotheken), Autowaschanlagen
und Waschsalons geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das
Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen am Karfreitag Wohnungsumzüge. Auch
der Betrieb von Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen ist nicht erlaubt.

Gesetzlich
nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und
ähnliche Veranstaltungen. Öffnen dürfen daher auch die Museen und der
Zoo. Erlaubt sind auch Angebote, die der Erholung dienen, wie
beispielsweise der Betrieb von Saunen sowie Bräunungs- und
Fitnessstudios.

Autor: Redaktion/ Stadt Köln/ ver.di