Reizthema Wäsche: Was der Chef verbieten darf!

Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. / copyright: Olli Garrandt / pixelio.de
Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften.
copyright: Olli Garrandt / pixelio.de

Bei den zur Zeit herrschenden Temperaturen sehnen sich viele Angestellte derzeit nach einem knappen T-Shirt statt Hemd und Krawatte, einem luftigen Rock statt Business-Kostüm oder gar Flip-Flops statt edlem Lederschuhwerk. Für einige Berufsgruppen ist das aber schlichtweg undenkbar! Was ist erlaubt und was verboten?

Letzteren fällt die Kleiderwahl besonders leicht, da sie ihre Arbeit in
Uniformen verrichten. Was aber darüber hinaus erlaubt ist und was der
Chef verbieten darf, hängt immer vom Einzelfall ab und ist nicht ganz
einfach zu beantworten. Die Experten von ARAG versuchen es trotzdem!

Grundsätzlich

Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört auch die Einhaltung
von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern diese
aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar sind und sich
plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht
einmischen, wo etwaige Vorschriften sich betrieblich nicht rechtfertigen
lassen. Wer als Mitarbeiter beispielsweise nur am Telefon sitzt, ohne
Kontakt nach außen zu haben, muss sich keinem detaillierten Dresscode
unterwerfen.

Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften

Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist
es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per
Gesetz vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber einem
Bauarbeiter vorschreiben, dass der einen Helm trägt. Auch wenn jemand
zum Beispiel in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm eine
Kopfbedeckung vorschreiben, damit die Haare nicht in die Suppe fallen.

Betriebsrat entscheidet mit

Etwas komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus
optischen Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat
nämlich der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte
Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung
festzuschreiben. Diese ist dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich
darüber hinwegsetzt riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall
sogar die Kündigung.

Ein aktuelles Urteil

Grundsätzlich stehen sich bei Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz
zwei Interessen gegenüber. Die Vorschrift, Arbeitskleidung zu tragen,
halten Juristen generell allerdings für unproblematisch, denn das
Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner
Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich
individuell zu kleiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der
Mitarbeiter müsse aber immer verhältnismäßig sein, betonten jetzt Kölner
Arbeitsrichter, als es um die Fluggastkontrolleure am Flughafen
Köln-Bonn
ging “Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität
des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die
Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden”, heißt es im
Urteil.

Was der Chef in dem entschiedenen Fall vorschreiben durfte:

  • Das Tragen von Unterwäsche, wobei der Arbeitgeber auch vorschreiben
    darf, dass diese weiß oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme,
    Beschriftungen oder Muster enthalten darf.
  • Die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder Socken.
  • Für Mitarbeiterinnen die vorgeschriebene maximale Länge der
    Fingernägel von 0,5 cm über der Fingerkuppe, da damit eine von ihren
    Mitarbeiterinnen ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den
    Passagieren so weit wie möglich ausgeschlossen werde. Das modische
    Interesse müsse zurücktreten.
  • Die Verpflichtung, dass die Haare grundsätzlich sauber, niemals
    ungewaschen oder fettig zu tragen sind und bei Männern vor Dienstbeginn
    eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird. (ArbG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10)

Autor: Redaktion / ARAG