Arbeitslos und trotzdem in den Urlaub fahren? CityNEWS beantwortet die wichtigsten Fragen

Frühlingszeit ist Urlaubszeit! / copyright: Murat BAYSAN - Fotolia.com
Frühlingszeit ist Urlaubszeit!
copyright: Murat BAYSAN – Fotolia.com

Frühlingszeit ist Urlaubszeit. Und auch Arbeitslose haben einen Anspruch darauf. Doch wer Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV) bezieht, kann nicht einfach mal so verreisen. Lesen Sie hier im CityNEWS-Ratgeber, was die Betroffenen unbedingt beachten sollten!

Steht mir als Arbeitsloser auch ein Urlaub zu?

Ja. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann innerhalb eines Kalenderjahres für drei Wochen in den Urlaub gehen und dabei auch ins Ausland reisen. Für diesen Zeitraum wird das Arbeitslosengeld I weiter gezahlt.

Und wenn ich länger verreisen möchte?

Die Agentur für Arbeit kann sogar einer zusammenhängenden Abwesenheit von längstens sechs Wochen während eines Kalenderjahres zustimmen. Arbeitslosengeld I wird aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche gezahlt. Wer sogar eine mehr als sechswöchige Reise plant, bekommt für die gesamte Zeit der Reise kein Arbeitslosengeld I.

Gibt es Sonderregelungen?

Ja. Wer das 58. Lebensjahr vollendet hat, darf sich bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des so genannten ortsnahen Bereiches aufhalten. Aber nur, wenn der Betroffene eine entsprechende Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit abgegeben hat. In dieser Zeit darf er sich dann auch ehrenamtlich betätigen.

Darf ich einfach so wegfahren?

Nein. Die Agentur für Arbeit muss dem Urlaub in jedem Fall zustimmen. Denn in der Zeit der Abwesenheit steht der Arbeitslose ja nicht für eine mögliche Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Es ist zu empfehlen, diese Zustimmung mindestens eine Woche vor dem Urlaubsantritt einzuholen.

Wo hole ich mir die Zustimmung?

Die entsprechende Zustimmung kann in aller
Regel telefonisch unter 01801 – 555 111 (werktags zwischen 8.00 – 18.00 Uhr für 3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) eingeholt werden. Unter dieser Nummer beantworten Mitarbeiter der Agentur für Arbeit auch weitere Fragen zum Thema.

Wann muss mein persönlicher Arbeitsvermittler zustimmen?

Eine Zustimmung des Arbeitsvermittlers ist erforderlich, wenn:

  • in der geplanten Urlaubszeit ein Termin bei ihm/ihr ansteht;
  • der Urlaub länger als drei Wochen dauern soll;
  • der Urlaub langfristig geplant, die Arbeitslosigkeit zum Buchungszeitpunkt aber noch nicht bekannt war;
  • die Arbeitslosigkeit vor weniger als drei Monaten eingetreten ist.

Kann die Zustimmung auch verweigert werden?

Ja. Nämlich dann, wenn durch den Urlaub ein Vorstellungsgespräch „platzen“ würde, eine Vermittlung in Arbeit erwartet wird oder sich die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung verschieben würde.

Und wenn ich die Ablehnung ignoriere?

Wer ohne Zustimmung der Arbeitsagentur in den Urlaub fährt, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur nächsten Vorsprache und muss zu viel gezahlte Leistungen (auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zurückzahlen.

Gelten all diese Bestimmungen so auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)?

Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Empfänger von Arbeitslosengeld II zwar nicht. Aber auch sie können sich für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb ihres Wohnortes (also auch im Ausland) aufhalten. Sie brauchen dafür aber unbedingt vorab die Zustimmung ihres Ansprechpartners bei Ihrem JobCenter (ARGE) oder Ihrer Kommune. Und sie sind verpflichtet, sich nach Rückkehr an den Wohnort sofort wieder bei ihm zu melden. Bei unerlaubter Ortsabwesenheit bzw. bei einer verspäteten Rückmeldung droht der Wegfall der Bezüge. Außerdem ist eine Verlängerung grundsätzlich nicht möglich.

Kann die Ortsabwesenheit bei Harzt IV auch untersagt werden?

Ja. Immer dann, wenn dadurch die berufliche Wiedereingliederung beeinträchtigt würde.

Extra-Tipp: Wer eine Auslandsreise plant, sollte sich überlegen, eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Denn die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen keine Kosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport aus dem Ausland. Private Auslandskrankenversicherungen sind bereits für einen geringen Betrag (ca. 10 Euro) zu haben. Informieren Sie sich auch bei Ihrer Krankenkasse über Ihren Versicherungsschutz im Ausland.

Autor: Redaktion/ Bundesagentur für Arbeit